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[pb_row ][pb_column span="span12"][pb_accordion el_title="Fragen und Antworten" initial_open="1" multi_open="no" filter="yes" appearing_animation="0" ][pb_accordion_item heading="Wer gilt als Flüchtling" icon="fa-question-circle" tag="Flüchtling" ]

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Weitere Informationen finden Sie hier.

[/pb_accordion_item][pb_accordion_item heading="Ist die Gemeinnützligkeit des Vereins gefährdet, wenn er kostenfreie Mitgliedschaften an Flüchtlinge vergibt" icon="fa-question-circle" tag="Flüchtling,Verein" ]

Ein Verein kann nicht ohne Weiteres Flüchtlingen den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Eine allzu strenge Betrachtung ist im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen: So kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Ange-boten für Flüchtlinge durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit (zumindest mittelfristig) auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen. In gleicher Weise sind die ja gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die regelmäßig nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Flüchtlinge ist zudem nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass im gegebenen Zusammenhang nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf.

Die Thematik ist nicht neu. Regelmäßig dann, wenn konkrete Unterstützungsnotwendigkeiten identifiziert werden (zumeist im Gefolge von Natur-katastrophen o.ä.), stoßen Vereine an ihre Grenzen, weil die eigene Satzung externe Förderung nicht hergibt (nur ist das vielen gar nicht bewusst). Sportvereine haben vornehmlich sportliche Zwecksetzungen und sind zumindest steuerrechtlich betrachtet keine Vehikel für humanitäre Aktionen. Gleichwohl verkündet das Bundesministerium der Finanzen in besonderen (Not-)Fällen dann zumeist temporäre Lockerungen – so auch aktuell.

(Quelle: DOSB-Schreiben vom 11.11.2015)

Ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.

[/pb_accordion_item][pb_accordion_item heading="Können Mitgliedsbeiträge für Flüchtlinge über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden?" icon="fa-question-circle" tag="Flüchtling,Finanzen" ]

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Eltern vom Asylbewerberleistungsgesetz profitieren, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Allerdings gilt das erst, ab dem Zeitpunkt, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind. Interessierte Vereine können sich für nähere Informationen und die richtigen Ansprechpartner an die Kreise oder kreisfreien Städte, z.B. das Rathaus, das Bürgeramt oder an die Kreisverwaltung wenden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier oder auf der Internetseite des Landessportbundes Hessen.

[/pb_accordion_item][pb_accordion_item heading="Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Unterstützung von Flüchtlingen zu beachten?" icon="fa-question-circle" tag="Flüchtling,Verein,Finanzen" ]

Auch wenn die aktuellen Satzungszwecke von Sportorganisationen keine mildtätigen Zwecke oder explizit die Flüchtlingshilfe umfassen, so ist es für den Status der Gemeinnützigkeitseinstufung unschädlich, für die Flüchtlingshilfe gesammelte Mittel und/oder sonstige nicht zweckgebundene Mittel (Mittel der freien Rücklage) an folgende Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weiterzuleiten:

  • steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt
  • inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
  • inländische öffentliche Dienststelle

Es droht in diesen Fällen keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund einer nicht satzungs-gemäßen Mittelverwendung.
Werden von Sportverbänden bzw. –vereinen im Rahmen von diesbezüglichen Spendensammlungen Zuwendungsbestätigungen erstellt, so ist in diesen Bescheinigungen zwingend auf die Sonderaktion „Flüchtlingshilfe“ hinzuweisen.

(Quelle: DOSB-Schreiben vom 11.11.2015)

Ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.

[/pb_accordion_item][/pb_accordion][/pb_column][/pb_row][pb_row ][pb_column span="span12"][/pb_column][/pb_row]

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